Vom Chorgericht zum Sittengericht

Kirchgemeindearchiv Bolligen​​​​​​​
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Mütterliche Ermahnung
Ferdinand Georg Waldmüller, 1850, Öl auf parkettierter Holztafel, 62 x  77 cm
Quelle: LIECHTENSTEIN. The princely collections vaduz-vienna
 



Die Reformation und der Franzoseneinmarsch von 1798 hatten einen grossen Einfluss auf die Entwicklung des bernischen Gemeinwesen. Aus der Eidgenossenschaft entstand die zentral regierte Helvetische Republik. Die Helvetische Verfassung von 1798 schuf klare zentralistische Strukturen in Staat, Kanton und Gemeinde und postulierte auch Trennung von Kirche und Staat, was die  Abschaffung des Chor-
gerichts (1798) zur Folge hatte.

Bern als selbständiger Staat ist untergegangen  und die Gemeinde Bolligen konnte erstmals eine von der Stadt unabhängige Behörde wählen. Die Gesamtheit der Bürger hatte in einer Versammlung um den in jeder Gemeinde aufgestellten Freiheitsbaum (als Symbol für die neue Ordnung) den Eid auf die neue Verfassung geschworen. Den ersten 1799 freigewählten Gemeinderat nannte man «Gemeindekammer» oder «Munizipalität», der vom «Munizipal» präsidiert wurde. Als erster wurde Hans Juker in diese Funktion gewählt. Die einzelnen Viertel schickten ihre Abgeordneten in die Gemeindekammer :

für das Bolligen -Viertel: Hans und Jakob Stampfli aus Habstetten 
für das Ferrenberg-Viertel: Hans Sterchi Sohn und Christian Schmid
für das Ostermundigen-Viertel: Hans Krieg und Niklaus Juker aus Deisswil
für das Ittigen-Viertel: Hans Gosteli und Niklaus Rohrer - Ittigen.

Der erste Gemeindeschreiber war Schullehrer Witschi.
Die Gemeindekammer war die Nachfolgeorganisation des Chorgerichtes.

Die nachfolgenden stürmischen Umwälzungen («Stecklikrieg», Flucht der Regierung aus Bern nach Lausanne usw.) führten Napoleon zum Rückzug in die Schweiz und zur Einführung der neuen Verfassung (Mediationsakte, 1803). Die neue Verfassung brachte den Kantonen die alte Eigenständigkeit zurück. Auf Gemeindeebene wurden die Munizipalitäten abgeschafft und das Chorgericht erlebte im Form des Sittengerichts eine Auferstehung. Neben Ammann und Pfarrer nahm aus jedem Viertel je ein Chorrichter Einsitz. Dieses Sittengericht sollte bis 1852 bestehen und vom heutigen Kirchgemeinderat abgelöst werden. Es hat die Bedeutung und die alten Befugnisse verloren. Seine Aufgabe beschränkte sich darauf, Verstösse gegen Ruhe und Ordnung, Zucht und Ehrbarkeit zu ahnden. Man konnte nur
ermahnen und warnen, die Zeit der Bussen und Strafen war vorbei.





Der Sittengerichtsfall der Anna Aerni
(geb. 1793, Tochter
des Hans Ueli) und des
Niklaus Gfeller wurde während der Verhandlung im Protokollbuch erfasst.

Die Reinschrift erfolgte dann aber im alten Chorgerichtsmanual III, das noch genügend freie Seiten aufwies. 



Sittengerichts-Manual
1810 – 1837 
Kirchgemeinde-Archiv Bolligen


1821, Juli 29.
præs: hl Præs: Krieg - Chorrichter  Rohrer, Sterchi, Juker und Gerichts. Rüedi

1. Anna Aerni Hansen zu Ferenberg - zeigt Ihre Schwangerschaft an, seit der letzten Woche Merz - von Niklaus Gfeller v. Vechingen - Niklausen Sohn - wohnhaft auf dem Amselberg K;H; Muri, der vor und nach dieser Zeit mit Ihr fleischlich Umgang  gehabt - bald nach dem  Neujahr habe er angefangen Sie zu besuchen - die Schwängerung gienge in der Arni  Wohnung von sich - die Bekantschaft der Aerni mit dem Gfeller daure schon lange.

Niklaus Gfeller -  Niklausens Sohn - gesteht dass er die Aerni kenne - sie mehreremale besucht und mehreremal fleischlichen Umgang mit Ihr gehabt - (beruft sich) - wie noch mehrere andere - die Aerni bezeugt dass sie  seit der  Zeit Ihrer Bekantschaft mit keiner anderen Manspersohn Umgang gehabt habe - der Gfeller beruft sich auf die Genist und erklärt sich wenn die Aerni in der Genist auf Ihren beharre* sowolle er das Kind als das seinige anerkennen.  Bericht  bestellt - Chorrichter Sterchi v. Biglen
Sitzgeld 2 Pfund                
(* zwischen den Zeilen: als Vater Ihres zu gebährenden Kindes)
Selbst die Regierung war mit ihren Weisungen zwiespältig. In einem Kreisschreiben vom 15. Oktober 1675 hat sie empfohlen, «dass auch bedachtlich ghandlet werde mit Annehmung der Hintersessen» und nur die Leute aufgenommen werden, die sich und die Ihrigen selbst erhalten können und nicht der
Armenpflege zur Last fallen.
Die gleichen Vorsichtsmassnahmen prägten auch den «Freiheitsbrief», den die Regierung am 10. Juni 1679 «zu gunsten der Kilchhöri Bollingen» erlassen hatte. Der letzte Abschnitt dieses Briefes betrifft das Gewerbe und lautet: Den Besitzern der «Papiermühlenen, Kupferhammerschmitten und Thratzugs» sind keine verheirateten Dienste (Arbeiter) zu dulden, es sei denn, «dass dieselben formbliche Schyn ihres anderstwo habenden Heimatrechtes (Heimatschein), dahin sie heüt oder morgens zeüchen dörffen, aufweisen könind», sonst müssen die Besitzer der Gemeinde schriftlich zusichern, dass sie arbeitsunfähig gewordene Leute ohne Schaden der Gemeinde unterhalten werden.

In der von Pfarrer Berset kommentierten Liste der als «Burger» anerkannten Personen kommt auch der Begriff «Einzuggeld» vor. Bevor die Verordnungen von 1676 und 1679 in Kraft traten, war der Erwerb des Burgerrechtes nur durch den Erwerb von nutzungsberechtigten Gütern und Häusern oder durch Bezahlung eines Einzugsgeldes möglich. Dieser im Gegensatz zum jährlich zu bezahlenden Hintersassgeld nur einmal zu entrichtende Betrag wurde auf Empfehlung der Obrigkeit gegen Ende des 17. Jahrhunderts mancherorts drastisch erhöht, was auch aus den Eintragungen hervorgeht. Es bestanden auch Bestimmungen, die es einem Fremden erschwerten, ein Haus oder ein Grundstück in der Gemeinde zu erwerben.

Im Anschluss an dieses aufschlussreiche Verzeichnis, in dem übrigens die Bewohner der Herrengüter nicht erwähnt sind, weil diese allesamt Burger von Bern waren, hat der Schreiber zwei Fälle eintragen müssen, bei denen offensichtlich die Almosenkamrner eingegriffen hatte und dabei gezwungen war, auf die Weisungen der Bettelordnung zu verweisen:
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Im «Burger- und Mandatenbuch» ist der Name Ärni nicht im Hauptteil sondern unter dem Register «Über die Erkanntnussen wegen streitigen Heimath Rechten zu Bolligen» aufgeführt.
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Andres Ärny

Andress Ärny der Hammerschmid so lange jahr zu Worblauffen gesessen und kein ander Heymath nit weiss, auch darneben von der Bettelordnung allda bezogen worden. Als findend MhGh. Allmusens Directoren dass derselbe sambt den Seinigen ihr Heymathrecht allhier zu Bollingen haben sollen: und hiemit die G’meind schuldig sein solle, dessen Sohn Samuel einen Heymathschein zu ertheilen damit er ferners sambt den seinigen zu Frutigen geduldet werde; widrigen fahls so etwann Oppositions Gründ einzuwenden so soll man sich vor Mhgh, der Cammer stellen. Actum den 17 Dbr. 1692
Samuel Rüetschi Oberspittal Schrbr.
Selbst die Regierung war mit ihren Weisungen zwiespältig. In einem Kreisschreiben vom 15. Oktober 1675

Besonders der «Fall Ärny» ist ein anschauliches Beispiel dafür, wie die Almosenkammer bei ihren Zwangszuteilungen damals vorging. Warum wurde ein Entscheid vom Jahre 1692 vom Pfarrherren im acht Jahre später erstellten Verzeichnis nicht berücksichtigt?

Die einzelnen Burger wurden in drei Kategorien unterschieden: Die alten Burger, die sich eingekauften Burger und eine Gruppe, wo die Bezeichnung alt fehlt, bei denen es sich wohl mehrheitlich um zugezogene Handwerker in den Gewerbebetrieben handelte, die nach den Weisungen der ”Allmusens Directoren” Aufnahme fanden.