Chorgerichts-Manual II

1683 – 1771

Kirchgemeindearchiv Bolligen
​​​​​​​​​​​​​​
1685, des Schmides Andres Tochter Anni                                                                                                  

Uff d 26. Januari 1685 ist Chorgricht gehalt worden alda des Pulvermachers Knecht  und des Gosteli Marti Knecht    .. Ittigen erschinen ... weil sy in dem Wirthshaus by der Obere Papyrmüli  an einem Sonntag zunacht getrunken u. gedantzed u. dass vor der heilige weinachtzeit solches .....     des pulvermachers knecht es  als... bekennt       dernacgh gesagt er seyn nit zu und hingegang daselbst getanzt, sondern mit seine brüder u. noch einem so ... wolle sich alda zu under-.... zu leze daher er nach einer scharpffe censur umd zehn schilling gestrafft worden. der ander aber weil er aldort hingegangen u. alda nütt geschaffen gehabt ist nach einer scharpffe censur umd ein pfund gestrafft word.
Sy haben angegeben so aldagewesen  des gerbers zu thal Sohn so uff der sackpfiffe uffgespilet, zwo küfers us dem Thal  so gegiget, Peter Rüdi des Schärmenmüllers Sohn so uff dem Hackbrett uffgespilet, des Lehmanns zu Thal tochter  samt ihres man der müller welche sehr schwanger gewesen, wie auch die andere ledige tochter  samt  des ledig sohn hans so  mit des pulvermachers knecht wegen Andres tochter streit alda gehabt, by des Schmiedes Andres tochter Anni, des müllers jungfer das Baby, des kusters jungfer, des kolers knecht,  .. des wirths zwo jungfer Barbli und Margereth.

Uff d. 1. Februarij 1685 sindt obgmelte personen für ein Ehrbarkeit citiert worden alda erschinnen des Gerbers Sohn im Thal des Schermenmüller Peter u. der einte küfer im Thal so uffgespilet, welche in des sys...us bekent und umd verzeihung gebetten ist ein jeder neben einer scharpffen censur umd ein pfund gestrafft word. Es sind auch erschinen
des Kolers Knecht  der einte Küfer im Thal so ledig, .. des Schermenmüllers Jungfrau, des Andres  bym Schermen to-
chter  das Anni
, welche einte knabe zwar nütt gedanzet jedoch aldagew. u. getruncken die meitli aber gedanzed und das aber .... verzeihung gebetten, als ist es jedes von diesen  so woll knab als meitli nach einer scharpffen censur umd zehn schillig gestrafft worden.

Die Einnahmen für das Chorgericht wurden fein säuberlich am Rande vermerkt, hier mit: CCCCCC schilling
Bei einer «tanzendenBande» also6 x 10 Schilling!​​​​​​​

1689, Andres Ärni des Hammerschmids Tochter                                                                                 

Uff d 10. Aug. 1689 ist des Andres Ärni des Hammerschmidts Tochter so in der statt Bern gedienet u. alde schwanger word u. hernach hinus in unsere kilchöri zu ihrer mutter könne vor unser Chorgricht citiert werden (weil) bescheid gegeben wer sy geschwängert u. wer des Kindsvatter sey, da hat sy den Sigrist so ihre vor Chorgricht gebotten Diesem bescheidt gegeben sy wölle vor unseres Chorgricht nit erscheinen weil sy schon selber ihre Sach zu Bern angezeigt und warte jetz uff bescheidt.

d. 3 Novembris 1689 ist Chorgricht gehalten worden, + das Anni Ärni so bald Kindts genesen soll sindt uss befelch eines Oberchorgrichts zu Bern zwey unparteyische weibspersonen als Abrahams Schmieds frauw by der Papyrmühli und das Krüzer Anni umb ihres in den grösten geburts schmertzen zu examinieren wer der recht Vatter des Kindts seye, bestellt worden.


Uff  d. 1. Decemb 1689 ist Chorgricht gehalten worden alda die bestellten zwey weiber, das Krüzer Anni u. Abrahams Schmieds frauw by der Obere Papyrmühli dafon erschinen, und ihr zügniss (weil zu fraggen by der genist des Andres Ärnis tochter wer der rechte Vatter des Kindts seye) vor einem Chorgericht abgelegt; welches war: dass sy in dr grössten geburts schmertzen gesagt es seye kein anderer des Kindts Vatter als Niklaus Schorri by Ostermundigen der Kilchöri Rattelfingen u. derby auch immer geständig verbliben.

1720, Hans Ärni                                                                                  

d. 21: Heumonat, 1. sind vor Chorgricht erschinnen: ...... 2. Zum anderen: Sindt unfleissige Kirchgänger beschickt worden wegen Versäumnuss der Kinderlehren, als Hans Krieg von Yttigen, Marti Rohrer von Yttigen, Jaggi und Bentz Steiner ab dem Alti Koffen: Samuel Stempfli, Hans Ärni, Marry Lädermann, Salome Suter, sind deswegen Censuriert worden, und unter hoffnung mehreren fleisses ohne Straaff  erlassen word.

Kinderlehre = betrifft nicht nur Kinder, die Unterweisung im Katechismus war auch für Erwachsene eine Pflicht.

1746, Der Fall der Susanna Ärni ​​​​​​​
​​​​​​​

3 Einträge über den Schwanger-schaftsfall von Susanne Aerni, die sich vehement weigerte, den Vater Ihres Kindes preiszugeben.


d. 10: Jan: ist auf besehenen anzug MegHr des Ober-Chor Grichts von MegHr des Rats erkennt worden, weilen Susanna Ärni bey der Papiermühli weder vor ”inn” noch nach der Genist den Vatter ihres Kindts habe wollen offenbahren, So solle sie so lang von Stadt und Land Banisiert seyn, bis Sie der Gmeind Bolligen, zu handen des armenguts, für das Burger”recht dieses Kindts, welches zu Bolligen soll daheimb seyn, 500 Pfund werde erlegt  haben, und solle die Ärni denoch schuldig sein, dieses Kinds nach notdurft zu verpflegen.

d. 4: Febr:  Zeigte der Kirchmeyer Wahli bey dem Neühaus an, die Susanna Ärni obgedacht, habe Ihm zu handen hiesiger Gemeind, wegen des Burger-Rechts ihres unehelichen Kindts eine Schrift von 150 Kronen hinterlegt;

d. 8: Febr:  hat sich hiesige Gemeind obiger Rahts Erkanntnuss wegen der Susanna Ärni durch eine Supplication beschwärt, dies aber abgewiesen word;

Das Pfund war eine Verrechnungseinheit. 
Bezahlt wurde z.B. in Kronen.  

1750:   1 Pfund =   38 Franken     500 Pfund =   19'000 Franken
             1 Krone = 128 Franken.   150 Kronen = 19'200 Franken

 
Quelle: Genealogisch-Heraldische Gesellschaft Bern

image-10404341-Susanna1746-8f14e.w640.jpg

2 Einträge aus dem Oberchor-

gerichts-Manual in Bern


1746, Seite 16.      Beyligendes von dem Chorgericht zu Losann Mehhl. Zugesendtes Schreiben ........in mehrerem zu vernemmen geben, was massen die Susanne Ärni von Bolligen nicht nur, ohngeacht die aus  ale  und hierzu Solocitiert worden, weder vor noch  in Ihrer genist den Vatter Ihres Kinds ver----en wollen , bederen auch die grösste Cramination, so Ihre doch anbefollen und veranstaltet worden, Muhtwilliger wa.. verabsauert und noch Rato den Vatter Ihres kinds anzugeben sich weigert;  Diesen Casum nun haben Mehhl. des oberen Chorgrichts nach Verheiss der Chorgrichts  Satzung fol. 62. Ihrgml. hiemit vortragen, und was weiter mit dieser Dirnen vorzunemmen, oder wie sonsten Sellige anzusehen seye? Dere hochweisen verordnung Respectuose erwahrten wollen.  den 3. January 1746

1746, Seite  46.     Durch einen Zedell von Meghr den Räthen wurden Meghr berichtet wie das ......unterem  ......: wegen der Susanna Ärni von Bolligen, so zu Lausanne kinds genesen, und weder vor «in» noch nach der genist den Vatter desselben vernamsen wollen, erkennt: dass selbige solang von Ihr Geb. stätt und Landen bannisiert werden solle, bis Sie der Gemeind Bolligen, allwo dieses Kind sein Heymath haben solle, für dies sein Burgerrecht fünfhundert Pfund erlegt und bezahlt haben werde, neben dem, dass die Ärni dieses ihr Kind nach Nothdurft zu verpflegen und zu erhalten schuldig sein solle.

image-10404341-Susanna1746-8f14e.w640.jpg

1769,  Jacob (Jean Jaques) Ärni (geb. 1745)                                                                           

Eodem erschiene  Jac. Ärni bekante auch gleich dem Gosteli, und dass der Bek beym Siechenhaus David jezt in der
Insel dabej gewesen, und dass ihrer 5 oder 6 die Thür aufgesprengt, und sie halb aus gezogen angetroffen haben,
​​​​​​​und er habe nur gezündet, die anderen aber haben ihn hinab geführt.